|
||
MandanteninformationenInhalt1. Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige allgemein1. Steuerliche Behandlung von AltersvorsorgeaufwendungenKernproblemSeit Einführung der "nachgelagerten Besteuerung" von Renten mit Wirkung zum 1.1.2005 wird die steuerliche Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen kontrovers diskutiert. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine Rürup-Police unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder lediglich beschränkt, als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 4a EStG), steuermindernd geltend gemacht werden können. EntscheidungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (BFH, Beschluss v. 1.2.2006, X B 166/05) für den der Höhe
nach beschränkten Sonderausgabenabzug und gegen den Werbungskostenabzug
entschieden. Der BFH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass diese
Entscheidung nicht abschließend ist. Konsequenz / StrategieDamit folgt der BFH nicht der Argumentation, dass sich aus der gesetzlich
festgelegten Höhe der künftig steuerpflichtigen Rente eine höhere steuerliche
Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen ergeben muss. Der BFH will die
Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung bei gegebener
steuerlicher Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen an der Höhe
der steuerpflichtigen Renten prüfen. Der BFH verlagert damit die Frage
der Verfassungswidrigkeit der Rente in die Zukunft. 2. Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007KernproblemDie bevorstehende Umsatzsteuererhöhung um 3 Prozent-Punkte führt für Unternehmer und Verbraucher zu enormen Mehrbelastungen. Durch rechtzeitige Gestaltung können diese zumindest teilweise vermieden werden. Bisherige RechtslageDer Umsatzsteuerregelsatz beträgt zurzeit 16 %. Er greift grundsätzlich für sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen). Nur in besonderen Fällen unterliegen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dazu zählt beispielsweise der Verkauf von zahlreichen Lebensmitteln, sofern es sich dabei nicht um eine gaststättenähnliche Dienstleistung handelt oder Leistungen im kulturellen Bereich. Der maßgebende Steuersatz bestimmt sich nach der geltenden Gesetzesfassung im Zeitpunkt des Umsatzes. Änderungsvorhaben / ZieleIm Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 soll der reguläre Umsatzsteuersatz zum 1.1.2007 von bislang 16 % auf dann 19 % angehoben werden. Dies sieht der Kabinettsentwurf der Bundesregierung ausdrücklich vor. Lediglich der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % soll bis auf weiteres nicht erhöht werden. Konsequenz / StrategieLeistungen, die bis zum 31.12.2006 erbracht werden, unterliegen noch
dem alten Umsatzsteuersatz von 16 %. In vielen Fällen ist es deshalb ratsam,
Investitionen/Leistungen vorzuziehen. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger
nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Allerdings kommt es nicht
auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Leistung an. Werden Gegenstände geliefert,
muss die Lieferung bis zum 31.12.2006 ausgeführt sein. Werden sonstige
Leistungen ausgeführt, muss diese Leistung zum 31.12.2006 vollendet sein.
3. Gezielte Zurechnung von Steuervorauszahlungen bei EhegattenKernproblemWenn beide Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen kommentarlos an das Finanzamt überweisen, bescheren sie dem Fiskus womöglich ungewollte Verrechnungsmöglichkeiten. Bisherige RechtslageZusammen veranlagte Eheleute sind grundsätzlich Gesamtschuldner für ihre Einkommensteuer. Leisten sie im Laufe des Jahres Steuervorauszahlungen, geht das Finanzamt davon aus, dass die Zahlungen als für gemeinschaftliche Rechnung bewirkt gelten. Im Fall einer Steuererstattung führt das dazu, dass beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen. Dadurch stehen dem Finanzamt womöglich ungewollte Verrechnungsmöglichkeiten offen. So zum Beispiel, wenn ein Ehegatte noch Steuerschulden aus vorehelicher Zeit hat. Auch ist es denkbar, dass das Finanzamt die Einkommensteuererstattung mit Betriebsteuerschulden (z. B. Umsatzsteuer) eines Ehegatten verrechnet. EntscheidungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat die Erstattungspraxis der Finanzämter nun ausdrücklich bestätigt. Das Finanzamt kann bei zusammen veranlagten Eheleuten quasi unterstellen, dass die Steuervorauszahlungen beider Ehegatten für die gemeinsame Steuerschuld geleistet werden. Jeder Ehegatte begleicht damit praktisch auch die Steuerschuld des anderen. Dies kann sich je nach Sachlage vor- bzw. nachteilig für die Steuerpflichtigen auswirken. Konsequenz / StrategieDie Rechtslage erscheint eindeutig. Zur Vermeidung nachteiliger bzw. unerwünschter Folgen, hat der BFH den entscheidenden Tipp gegeben: Die Ehegatten müssen das Finanzamt im Zahlungszeitpunkt lediglich darauf hinweisen, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll. Unterbleibt ein solcher Hinweis, werden später beide Partner zu gleichen Teilen erstattungsberechtigt. Bei hohen Steuerrückständen eines Partners sollte im Rahmen einer qualifizierten Beratung eine Strategie erarbeitet werden, die ungewollte Verrechnungsmöglichkeiten möglichst vermeidet. 4. Unberechtigte Weitergabe von Belegen gegen EntgeltKernproblemDie unberechtigte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt wird in den Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen. ÄnderungsvorhabenDer Gesetzgeber beabsichtigt noch in 2006 den Umfang der Steuergefährdungstatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, zu erweitern. Eine Ordnungswidrigkeit soll danach vorliegen, wenn durch das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt ermöglicht wird, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Grund dieser beabsichtigten Neuregelung ist der schwunghafte Handel mit Belegen, wie z. B. mit Tankquittungen oder Bewirtungsrechnungen. Schaut man insbesondere auf die Internetauktionen, so ist festzustellen: Für die entgeltliche Weitergabe von Tankquittungen besteht eine weit verbreitete Nachfrage. Den Verkäufern wird es auch sehr leicht gemacht. Bei Tankstellen stehen häufig Sammelbehälter, in denen Kunden nicht benötigte Belege "entsorgen" können. Andere Kunden können sich dann aus diesen Sammelbehältern kostenlos bedienen. Da eine entsprechende Nachfrage besteht, mag es für den einen oder anderen verlockend gewesen sein, einen Quittungshandel zu betreiben. Geahndet wird jedoch nur die gezielte und entgeltliche Weitergabe solcher Belege. Wer seinen Tankbeleg in der Tankstelle liegen lässt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, selbst wenn sich diesen Beleg ein Unternehmer aneignet und in seinen Geschäftsunterlagen als Ausgabe verbucht. KonsequenzWas bisher aus Sicht des Beleghändlers letztlich nicht verboten war, wird künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für die Finanzverwaltung ist es ein leichtes Spiel, die Internethändler zu ermitteln und Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Auch für die Belegverkäufer gilt also künftig: Hände weg von derartigen Geschäften, denn die Sanktion könnte verhältnismäßig streng ausfallen. Hat die Finanzverwaltung einen Belegverkäufer im Visier, liegt es natürlich nahe, dass auch die Käufer der Belege geprüft werden. Haben diese die ersteigerten Belege steuermindernd eingesetzt, drohen auch hier drastische Sanktionen. 5. Kaum Rechtsmittel gegen Anordnung einer AnschlussprüfungKernproblemEin Großteil der Außenprüfungen bezieht sich auf den betrieblichen Bereich. Als besonders nachteilig empfinden es Steuerpflichtige, wenn die Finanzbehörde im Zuge einer routinemäßigen Außenprüfung für weitere Jahre eine Anschlussprüfung anordnet, um die Steuerfestsetzungsverjährung für bisher nicht geprüfte Kalenderjahre zu unterbrechen. RechtslageRechtsbehelfschancen gegen die Anordnung einer Anschlussprüfung im Rahmen einer Außenprüfung sind stark eingeschränkt. Eine fiskalfreundliche Gesetzgebung und Rechtsprechung der Finanzgerichte erlaubt die Anordnung einer Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen. Gesetzlich normierte Einschränkungen enthalten die abgabenrechtlichen Vorschriften nicht. Der Finanzbehörde steht ein breites Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang einer Außenprüfung zu. Die freie Ermessensentscheidung findet lediglich ihre Grenzen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot. EntscheidungNach einer ganz neuen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist es rechtlich nicht als Schikane zu werten, wenn die Finanzbehörde eine Anschlussprüfung anordnet, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern. Eine Schikane und damit ein Verstoß gegen das Übermaßverbot könnten, wenn überhaupt, erst dann gegeben sein, wenn sicher feststeht, dass der Steueranspruch bereits verjährt ist. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben. KonsequenzGesetz und Rechtsprechung geben dem Steuerpflichtigen praktisch keine Chance, sich erfolgreich gegen die Anordnung einer Außenprüfung zur Wehr zu setzen. Dies wird regelmäßig selbst für Kleinstbetriebe durch die Rechtsprechung bestätigt, etwa durch Urteil des FG Münster v. 22.7.2005, 11 K 5316/03 AO. Der Einspruch gegen eine erweiternde Prüfungsanordnung ist auch aus psychologischer Sicht nicht immer empfehlenswert. Ist der Prüfer nämlich verärgert, verlässt er schnell seine schlichte Ebene und prüft meist kleinlicher. Vor dem Hintergrund des neuerlichen Beschlusses des FG Baden-Württemberg v. 7.11.2005, 10 V 16/05, ist jedenfalls zu prüfen, ob der prüfungsbefangene Steueranspruch nicht bereits verjährt ist. 6. Erbschaftsteuer-Sparfonds: Geld anlegen und steuerfrei schenkenKernproblemErbschaftsteuer-Sparfonds, auch Substanzsteuerfonds genannt, nutzen steuerliche Bewertungsvorschriften zu ihrem Vorteil: So bestimmt sich der steuerliche Wert eines Betriebsvermögens für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke aus dem Saldo der Summe der Aktiva-Steuerwerte und der Summe der Schulden. Gehört fremdfinanziertes Grundvermögen zum Betriebsvermögen eines Fonds, stehen den niedrigen Steuerwerten für das Grundvermögen die voll angesetzten Schulden auf der Passivseite entgegen. Es entstehen negative Steuerwerte, die für weitere Schenkungszwecke genutzt werden können. RechtslageAnleger, die in solche Fonds investieren und die Anteile anschließend
zusammen mit anderem Vermögen schenkungsteuerfrei verschenken wollen,
sollten Folgendes beachten: Übertragungsfaktor: Fondsanleger partizipieren
an den negativen Steuerwerten des Fonds über einen Übertragungsfaktor,
der das Verhältnis zwischen Kommanditeinlage und Höhe des negativen steuerlichen
Wertes der Beteiligung beschreibt. Je höher der Übertragungsfaktor, desto
geringer kann die erforderliche Investitionssumme (Einlage) des Anlegers
sein, um denselben Erbschaftsteuer-Spareffekt zu erreichen. Die Einlage
darf allerdings niemals so niedrig sein, dass ein steuerlicher Totalgewinn
während der gesamten Beteiligungszeit nicht erwirtschaftet werden kann.
Konsequenz / StrategieGeldanlagen in Erbschaftsteuer-Sparfonds erfolgen idealerweise unter Einbeziehung eines auf Vermögensübertragung spezialisierten Steuerberaters. Dieser wird unter Berücksichtigung der Vermögensanlagesumme, aller Freibeträge und Steuervorzüge sowie den erforderlichen ertragsteuerlichen Voraussetzungen ein Gesamtkonzept erarbeiten. Daraus lassen sich die Mindestbeteiligungshöhe an solchen Fonds sowie die Höhe des maximal möglichen steuerfreien Übertragungsvermögens bestimmen. Unter Umständen lässt sich so Vermögen in Millionenhöhe steuerfrei auf die Nachfolgegeneration übertragen. 7. Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung des LebensversicherungsvertragesKernproblemBei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages steht dem Versicherungsnehmer eine angemessene und transparent berechnete Rückvergütung zu. Rechtslage Bereits im Juli 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligungen keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz der Versicherungsnehmer gewährleisten. Indes müsse dem Versicherungsnehmer eine Rückvergütung zustehen, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu dem bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Versicherungsprämien stehe. Mangels bestehender gesetzlicher Schutzvorschriften verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber, bis Ende 2007 eine verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu schaffen. Im Oktober 2005 entwickelte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Lösung zu diesem Rechtsproblem: Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe einen näher umschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten. EntscheidungDas BVerfG stellte mit Beschluss vom 15.2.2006 klar, dass die vom BGH im Oktober 2005 entwickelten Grundsätze den berechtigten Interessen der Versicherungsnehmer entsprechen. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer eine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt. Er wandte sich gegen die sog. "Zillmerung" des Rückkaufswerts der Versicherung. Lebensversicherungen mit einer "gezillmerten" Prämie haben die Besonderheit, dass dem Versicherungsnehmer die Abschlusskosten für den Vertrag nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern vielmehr die Prämienhöhen so berechnet sind, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrages gleich bleiben und Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder gar entfällt. Das BVerfG nahm die Beschwerde des Versicherungsnehmers zwar unter Hinweis auf die bereits im Juli 2005 ergangenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, bestätigte jedoch das Rechtsmittel dem Grunde nach. Konsequenz / StrategieDie jüngste Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte stärkt in ganz erheblichem Umfang den Schutz des Versicherungsnehmers gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Bei Kündigung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der gewährte Rückkaufswert einem Mindestbetrag im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspricht. |