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Inhalt

1. Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
2. Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007
3. Gezielte Zurechnung von Steuervorauszahlungen bei Ehegatten
4. Unberechtigte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt
5. Kaum Rechtsmittel gegen Anordnung einer Anschlussprüfung
6. Erbschaftsteuer-Sparfonds: Geld anlegen und steuerfrei schenken
7. Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung des Lebensversicherungsvertrages

Steuerpflichtige allgemein

1. Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
Kernproblem

Seit Einführung der "nachgelagerten Besteuerung" von Renten mit Wirkung zum 1.1.2005 wird die steuerliche Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen kontrovers diskutiert. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine Rürup-Police unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder lediglich beschränkt, als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 4a EStG), steuermindernd geltend gemacht werden können.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (BFH, Beschluss v. 1.2.2006, X B 166/05) für den der Höhe nach beschränkten Sonderausgabenabzug und gegen den Werbungskostenabzug entschieden. Der BFH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung nicht abschließend ist.
In seiner Begründung erkennt der BFH zwar an, dass auch der Werbungskostenabzug möglich sei, weil der Werbungskostenabzug nach § 10 Abs. 1 EStG dem Sonderausgabenabzug vorgeht. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber jedoch die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen habe.
Auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkte Sonderausgaben einzustufen, sind nach Auffassung des BFH nicht zu erkennen. Jedoch müsse später bei der Höhe der steuerpflichtigen Renten die Verfassungsmäßigkeit des Grundsystems der nachgelagerten Besteuerung überprüft werden. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob der Gesetzgeber infolge des Gebots der grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit privater Vermögensumschichtungen berechtigt ist, Rentenzuflüsse über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung zu unterwerfen, soweit diese aus versteuerten Einnahmen (d. h. ohne steuermindernde Berücksichtigung) stammen.
Im Ergebnis sieht der BFH verfassungsrechtliche Probleme damit eher in dem Umstand, dass die spätere Rente voll nachgelagert besteuert werden soll. Dies sei vor allem deswegen problematisch, weil die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Erlangung der Rente betragsmäßig begrenzt ist.

Konsequenz / Strategie

Damit folgt der BFH nicht der Argumentation, dass sich aus der gesetzlich festgelegten Höhe der künftig steuerpflichtigen Rente eine höhere steuerliche Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen ergeben muss. Der BFH will die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung bei gegebener steuerlicher Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen an der Höhe der steuerpflichtigen Renten prüfen. Der BFH verlagert damit die Frage der Verfassungswidrigkeit der Rente in die Zukunft.
Wichtig ist hier hervorzuheben, dass es sich bei diesem Beschluss nur um eine Tendenz und noch nicht um die abschließende Beantwortung der oben genannten Frage handelt, da diese "nur" im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist. Man muss insoweit die Ergebnisse des Verfahrens in der Hauptsache abwarten.

2. Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007
Kernproblem

Die bevorstehende Umsatzsteuererhöhung um 3 Prozent-Punkte führt für Unternehmer und Verbraucher zu enormen Mehrbelastungen. Durch rechtzeitige Gestaltung können diese zumindest teilweise vermieden werden.

Bisherige Rechtslage

Der Umsatzsteuerregelsatz beträgt zurzeit 16 %. Er greift grundsätzlich für sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen). Nur in besonderen Fällen unterliegen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dazu zählt beispielsweise der Verkauf von zahlreichen Lebensmitteln, sofern es sich dabei nicht um eine gaststättenähnliche Dienstleistung handelt oder Leistungen im kulturellen Bereich. Der maßgebende Steuersatz bestimmt sich nach der geltenden Gesetzesfassung im Zeitpunkt des Umsatzes.

Änderungsvorhaben / Ziele

Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 soll der reguläre Umsatzsteuersatz zum 1.1.2007 von bislang 16 % auf dann 19 % angehoben werden. Dies sieht der Kabinettsentwurf der Bundesregierung ausdrücklich vor. Lediglich der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % soll bis auf weiteres nicht erhöht werden.

Konsequenz / Strategie

Leistungen, die bis zum 31.12.2006 erbracht werden, unterliegen noch dem alten Umsatzsteuersatz von 16 %. In vielen Fällen ist es deshalb ratsam, Investitionen/Leistungen vorzuziehen. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Allerdings kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Leistung an. Werden Gegenstände geliefert, muss die Lieferung bis zum 31.12.2006 ausgeführt sein. Werden sonstige Leistungen ausgeführt, muss diese Leistung zum 31.12.2006 vollendet sein.
Auch größere Sachentnahmen könnten vorgezogen werden. Bei Verträgen über Dauerleistungen sind womöglich Anpassungen notwendig, damit die Zahlung der erhöhten Umsatzsteuerlast sichergestellt werden kann.
Auch bei vielen Bauleistungen besteht Handlungsbedarf. Hier ist ggf. gesondert zu prüfen, ob zusammenhängende Leistungen teilbar sind und noch vor dem 1.1.2007 fertig gestellt werden können.
Insbesondere Händler haben darauf zu achten, dass kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam sind. Außerdem regelt das Umsatzsteuergesetz, dass der leistende Unternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich für zwischenzeitlich eingetretene Umsatzsteuermehrbelastungen verlangen kann.
Für Unternehmer bringt die bevorstehende Umsatzsteuererhöhung erhöhten Beratungsbedarf mit sich. Eine vorausschauende Beratung sollte frühzeitig erfolgen, damit genügend Zeit besteht, notwendige Gestaltungen in Angriff zu nehmen.

3. Gezielte Zurechnung von Steuervorauszahlungen bei Ehegatten
Kernproblem

Wenn beide Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen kommentarlos an das Finanzamt überweisen, bescheren sie dem Fiskus womöglich ungewollte Verrechnungsmöglichkeiten.

Bisherige Rechtslage

Zusammen veranlagte Eheleute sind grundsätzlich Gesamtschuldner für ihre Einkommensteuer. Leisten sie im Laufe des Jahres Steuervorauszahlungen, geht das Finanzamt davon aus, dass die Zahlungen als für gemeinschaftliche Rechnung bewirkt gelten. Im Fall einer Steuererstattung führt das dazu, dass beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen. Dadurch stehen dem Finanzamt womöglich ungewollte Verrechnungsmöglichkeiten offen. So zum Beispiel, wenn ein Ehegatte noch Steuerschulden aus vorehelicher Zeit hat. Auch ist es denkbar, dass das Finanzamt die Einkommensteuererstattung mit Betriebsteuerschulden (z. B. Umsatzsteuer) eines Ehegatten verrechnet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Erstattungspraxis der Finanzämter nun ausdrücklich bestätigt. Das Finanzamt kann bei zusammen veranlagten Eheleuten quasi unterstellen, dass die Steuervorauszahlungen beider Ehegatten für die gemeinsame Steuerschuld geleistet werden. Jeder Ehegatte begleicht damit praktisch auch die Steuerschuld des anderen. Dies kann sich je nach Sachlage vor- bzw. nachteilig für die Steuerpflichtigen auswirken.

Konsequenz / Strategie

Die Rechtslage erscheint eindeutig. Zur Vermeidung nachteiliger bzw. unerwünschter Folgen, hat der BFH den entscheidenden Tipp gegeben: Die Ehegatten müssen das Finanzamt im Zahlungszeitpunkt lediglich darauf hinweisen, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll. Unterbleibt ein solcher Hinweis, werden später beide Partner zu gleichen Teilen erstattungsberechtigt. Bei hohen Steuerrückständen eines Partners sollte im Rahmen einer qualifizierten Beratung eine Strategie erarbeitet werden, die ungewollte Verrechnungsmöglichkeiten möglichst vermeidet.

4. Unberechtigte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt
Kernproblem

Die unberechtigte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt wird in den Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen.

Änderungsvorhaben

Der Gesetzgeber beabsichtigt noch in 2006 den Umfang der Steuergefährdungstatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, zu erweitern. Eine Ordnungswidrigkeit soll danach vorliegen, wenn durch das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt ermöglicht wird, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Grund dieser beabsichtigten Neuregelung ist der schwunghafte Handel mit Belegen, wie z. B. mit Tankquittungen oder Bewirtungsrechnungen. Schaut man insbesondere auf die Internetauktionen, so ist festzustellen: Für die entgeltliche Weitergabe von Tankquittungen besteht eine weit verbreitete Nachfrage. Den Verkäufern wird es auch sehr leicht gemacht. Bei Tankstellen stehen häufig Sammelbehälter, in denen Kunden nicht benötigte Belege "entsorgen" können. Andere Kunden können sich dann aus diesen Sammelbehältern kostenlos bedienen. Da eine entsprechende Nachfrage besteht, mag es für den einen oder anderen verlockend gewesen sein, einen Quittungshandel zu betreiben. Geahndet wird jedoch nur die gezielte und entgeltliche Weitergabe solcher Belege. Wer seinen Tankbeleg in der Tankstelle liegen lässt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, selbst wenn sich diesen Beleg ein Unternehmer aneignet und in seinen Geschäftsunterlagen als Ausgabe verbucht.

Konsequenz

Was bisher aus Sicht des Beleghändlers letztlich nicht verboten war, wird künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für die Finanzverwaltung ist es ein leichtes Spiel, die Internethändler zu ermitteln und Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Auch für die Belegverkäufer gilt also künftig: Hände weg von derartigen Geschäften, denn die Sanktion könnte verhältnismäßig streng ausfallen. Hat die Finanzverwaltung einen Belegverkäufer im Visier, liegt es natürlich nahe, dass auch die Käufer der Belege geprüft werden. Haben diese die ersteigerten Belege steuermindernd eingesetzt, drohen auch hier drastische Sanktionen.

5. Kaum Rechtsmittel gegen Anordnung einer Anschlussprüfung
Kernproblem

Ein Großteil der Außenprüfungen bezieht sich auf den betrieblichen Bereich. Als besonders nachteilig empfinden es Steuerpflichtige, wenn die Finanzbehörde im Zuge einer routinemäßigen Außenprüfung für weitere Jahre eine Anschlussprüfung anordnet, um die Steuerfestsetzungsverjährung für bisher nicht geprüfte Kalenderjahre zu unterbrechen.

Rechtslage

Rechtsbehelfschancen gegen die Anordnung einer Anschlussprüfung im Rahmen einer Außenprüfung sind stark eingeschränkt. Eine fiskalfreundliche Gesetzgebung und Rechtsprechung der Finanzgerichte erlaubt die Anordnung einer Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen. Gesetzlich normierte Einschränkungen enthalten die abgabenrechtlichen Vorschriften nicht. Der Finanzbehörde steht ein breites Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang einer Außenprüfung zu. Die freie Ermessensentscheidung findet lediglich ihre Grenzen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot.

Entscheidung

Nach einer ganz neuen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist es rechtlich nicht als Schikane zu werten, wenn die Finanzbehörde eine Anschlussprüfung anordnet, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern. Eine Schikane und damit ein Verstoß gegen das Übermaßverbot könnten, wenn überhaupt, erst dann gegeben sein, wenn sicher feststeht, dass der Steueranspruch bereits verjährt ist. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben.

Konsequenz

Gesetz und Rechtsprechung geben dem Steuerpflichtigen praktisch keine Chance, sich erfolgreich gegen die Anordnung einer Außenprüfung zur Wehr zu setzen. Dies wird regelmäßig selbst für Kleinstbetriebe durch die Rechtsprechung bestätigt, etwa durch Urteil des FG Münster v. 22.7.2005, 11 K 5316/03 AO. Der Einspruch gegen eine erweiternde Prüfungsanordnung ist auch aus psychologischer Sicht nicht immer empfehlenswert. Ist der Prüfer nämlich verärgert, verlässt er schnell seine schlichte Ebene und prüft meist kleinlicher. Vor dem Hintergrund des neuerlichen Beschlusses des FG Baden-Württemberg v. 7.11.2005, 10 V 16/05, ist jedenfalls zu prüfen, ob der prüfungsbefangene Steueranspruch nicht bereits verjährt ist.

6. Erbschaftsteuer-Sparfonds: Geld anlegen und steuerfrei schenken
Kernproblem

Erbschaftsteuer-Sparfonds, auch Substanzsteuerfonds genannt, nutzen steuerliche Bewertungsvorschriften zu ihrem Vorteil: So bestimmt sich der steuerliche Wert eines Betriebsvermögens für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke aus dem Saldo der Summe der Aktiva-Steuerwerte und der Summe der Schulden. Gehört fremdfinanziertes Grundvermögen zum Betriebsvermögen eines Fonds, stehen den niedrigen Steuerwerten für das Grundvermögen die voll angesetzten Schulden auf der Passivseite entgegen. Es entstehen negative Steuerwerte, die für weitere Schenkungszwecke genutzt werden können.

Rechtslage

Anleger, die in solche Fonds investieren und die Anteile anschließend zusammen mit anderem Vermögen schenkungsteuerfrei verschenken wollen, sollten Folgendes beachten: Übertragungsfaktor: Fondsanleger partizipieren an den negativen Steuerwerten des Fonds über einen Übertragungsfaktor, der das Verhältnis zwischen Kommanditeinlage und Höhe des negativen steuerlichen Wertes der Beteiligung beschreibt. Je höher der Übertragungsfaktor, desto geringer kann die erforderliche Investitionssumme (Einlage) des Anlegers sein, um denselben Erbschaftsteuer-Spareffekt zu erreichen. Die Einlage darf allerdings niemals so niedrig sein, dass ein steuerlicher Totalgewinn während der gesamten Beteiligungszeit nicht erwirtschaftet werden kann.
Übertragungen nur im Paket:
Die negativen Steuerwerte der Fondsanteile können durch positive Zuschenkungen nur dann "aufgefüllt" werden, wenn die Zuschenkung in einem einheitlichen Vorgang vollzogen wird.
Beteiligung der Bedachten durch mittelbare Schenkung: Die Beteiligung der Bedachten (z. B. der Kinder) an Substanzsteuerfonds sollte durch mittelbare Schenkung erfolgen. Die mittelbare Schenkung hat gegenüber einer Direktbeteiligung des Schenkers selbst mit anschließender Übertragung des Fondsanteils den Vorteil, dass die Bedachten sogleich Anteilsinhaber am Fonds werden und diesen unmittelbar eine aus ertragsteuerlichen Gründen erforderliche Mitunternehmerstellung zukommt.

Konsequenz / Strategie

Geldanlagen in Erbschaftsteuer-Sparfonds erfolgen idealerweise unter Einbeziehung eines auf Vermögensübertragung spezialisierten Steuerberaters. Dieser wird unter Berücksichtigung der Vermögensanlagesumme, aller Freibeträge und Steuervorzüge sowie den erforderlichen ertragsteuerlichen Voraussetzungen ein Gesamtkonzept erarbeiten. Daraus lassen sich die Mindestbeteiligungshöhe an solchen Fonds sowie die Höhe des maximal möglichen steuerfreien Übertragungsvermögens bestimmen. Unter Umständen lässt sich so Vermögen in Millionenhöhe steuerfrei auf die Nachfolgegeneration übertragen.

7. Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung des Lebensversicherungsvertrages
Kernproblem

Bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages steht dem Versicherungsnehmer eine angemessene und transparent berechnete Rückvergütung zu. Rechtslage Bereits im Juli 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligungen keinen ausreichenden gesetzlichen Schutz der Versicherungsnehmer gewährleisten. Indes müsse dem Versicherungsnehmer eine Rückvergütung zustehen, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu dem bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Versicherungsprämien stehe. Mangels bestehender gesetzlicher Schutzvorschriften verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber, bis Ende 2007 eine verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu schaffen. Im Oktober 2005 entwickelte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Lösung zu diesem Rechtsproblem: Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe einen näher umschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

Entscheidung

Das BVerfG stellte mit Beschluss vom 15.2.2006 klar, dass die vom BGH im Oktober 2005 entwickelten Grundsätze den berechtigten Interessen der Versicherungsnehmer entsprechen. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer eine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt. Er wandte sich gegen die sog. "Zillmerung" des Rückkaufswerts der Versicherung. Lebensversicherungen mit einer "gezillmerten" Prämie haben die Besonderheit, dass dem Versicherungsnehmer die Abschlusskosten für den Vertrag nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern vielmehr die Prämienhöhen so berechnet sind, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrages gleich bleiben und Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder gar entfällt. Das BVerfG nahm die Beschwerde des Versicherungsnehmers zwar unter Hinweis auf die bereits im Juli 2005 ergangenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, bestätigte jedoch das Rechtsmittel dem Grunde nach.

Konsequenz / Strategie

Die jüngste Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte stärkt in ganz erheblichem Umfang den Schutz des Versicherungsnehmers gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Bei Kündigung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der gewährte Rückkaufswert einem Mindestbetrag im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspricht.

 

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