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Unternehmer und Freiberufler

1. Berücksichtigung erwarteter Verluste bei Bewertung halbfertiger Bauten
2. Umsatzsteuer kann bei Existenzgründungen und Nebengewerben vermieden werden
3. Umkehr der Steuerschuldnerschaft und 500 EUR-Bagatellgrenze bei Bauleistungen
4. Erbschaftsteuerliche Begünstigung der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG
5. Mögliche Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschullehrer
6. Geplante Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll Unternehmensnachfolge erleichtern
7. Schutz des gutgläubigen Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
8. Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers auch bei Nichtannahme eines Folgevertrages
9. "Liechtenstein-Stiftung" - ein taugliches Nachfolgeinstrument
10. Vorsteuervergütung im Ausland - Anträge bis 30.6.2006 stellen

1. Berücksichtigung erwarteter Verluste bei Bewertung halbfertiger Bauten
Kernproblem

Die Bilanzierung halbfertiger Bauten spielt insbesondere in der Baubranche eine bedeutende Rolle. Zwischen Finanzverwaltung, der herrschenden Meinung im Schrifttum sowie der handelsrechtlichen Beurteilung war strittig, ob bei der Bewertung der halbfertigen Bauten Verluste, die aus dem Auftrag erwartet werden, am Bilanzstichtag in voller Höhe - also auch Verluste, die auf den noch zu erstellenden Teil des Bauwerks entfallen - zu berücksichtigen sind. Die Gegenmeinung möchte den Verlust nur anteilig - entsprechend dem fertig gestellten Teil des Bauwerks - kürzen.

Bisherige Rechtslage

Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 14.11.2002 (BStBl. 2000 I S. 1514) die Auffassung, dass den Herstellungskosten für teilfertige Bauten ab dem jeweiligen Bilanzstichtag nur der auf diese Bauten entfallende Anteil an der vereinbarten Vergütung gegenüberzustellen sei.

Entscheidung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil vom 7.9.2005 (VIII R 1/03) zur verlustfreien Bewertung halbfertiger Bauten der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht. Die Differenzierung zwischen Verlusten, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, und künftigen, im Rahmen der retrograden Bewertung nicht berücksichtigungsfähigen Verlusten entspricht - so der BFH - nicht den Grundsätzen über die Ermittlung des Teilwerts. Der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, den nach der retrograden Bewertung in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmergewinn nur entsprechend dem Produktionsfortschritt ratierlich zu berücksichtigen, wird mit dem BFH-Urteil eine klare Absage erteilt. Die weit überwiegende Meinung im Schrifttum und die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis gehen von einem Vorrang der aktivischen Abwertung aus. Das Verbot der Verlustrückstellung (§ 5 Abs. 4a EStG) erfasse nur denjenigen Teil des Verlusts, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist. Die Teilwertabschreibung nach der retrograden Bewertungsmethode gehe auf der Aktivseite der Bilanz wie die Verlustrückstellung auf der Passivseite vom kalkulierten Veräußerungserlös aus. Dem Veräußerungserlös - abzüglich der Erlösschmälerungen - sind die bereits angefallenen und die noch zu erwartenden Aufwendungen gegenüberzustellen. Dem schließt sich der BFH auch für die Beurteilung in der Steuerbilanz an.

Konsequenz / Strategie

Das BMF wird sich mit dieser Thematik beschäftigen. Da immerhin der BFH sich gegen die Verwaltung stellt, sollte eine neue Bilanzierungspraxis diskutiert werden.

2. Umsatzsteuer kann bei Existenzgründungen und Nebengewerben vermieden werden

Kernproblem

Die Leistungen Selbstständiger unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Sind die Umsätze jedoch gering, greift womöglich die Kleinunternehmerregelung. In diesen Fällen verzichtet das Finanzamt auf die Umsatzsteuer.

Bisherige Rechtslage

Unternehmer, deren Umsätze im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 EUR brutto betragen und im kommenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen, brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Wer ein (Neben-) Gewerbe neu gründet, muss den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres schätzen. Übersteigt dieser - umgerechnet auf das gesamte Jahr - nicht 17.500 EUR, greift die Kleinunternehmer-Regelung. Ob es tatsächlich sinnvoll ist, die "Umsatzsteuerbefreiung" in Anspruch zu nehmen, muss im Einzelfall genau geprüft werden und hängt hauptsächlich davon ab, ob die Umsätze an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden. Schließlich ist dann auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen könnte dies ein großer Nachteil sein.

Neue Verwaltungsanweisung

Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer im Gründungsjahr noch gar keine Umsätze ausführen. In diesen Fällen können sie die Kleinunternehmerregelung auch dann beanspruchen, wenn der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigt. Dies hat die Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt (OFD Frankfurt, Verfügung vom 13.9.2005). Wer bereits im Gründungsjahr Anzahlungen vereinnahmt und die Leistungen erst später ausführt, muss sofort wissen, ob er die Umsatzsteuer hierfür zu zahlen hat oder nicht. Prognoseentscheidungen sind in diesem Fall nicht ganz einfach und werden von der Finanzverwaltung hinterher gegebenenfalls verworfen. Dies führt im ungünstigen Fall zu endgültigen Umsatzsteuerbelastungen beim Unternehmer, wenn er die Steuer nicht nachträglich von seinen Kunden einfordern kann.

Konsequenz / Strategie

Vor Ausführung der ersten Umsätze muss geklärt sein, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Das Finanzamt fordert diese Angabe frühzeitig auf entsprechenden Fragebögen. Der Unternehmer muss es schon deshalb wissen, weil er die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen nur gesondert ausweisen darf, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet wird. Tut er dies dennoch, schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine qualifizierte steuerrechtliche Beratung vor Ausführung der ersten Umsätze vermeidet diese Probleme.

3. Umkehr der Steuerschuldnerschaft und 500 EUR-Bagatellgrenze bei Bauleistungen

Kernproblem

Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, müssen unter bestimmten Umständen Umsatzsteuer auf ihre Eingangsleistungen berechnen und an das Finanzamt abführen. Die Abgrenzung in der Praxis ist äußerst schwierig.

Bisherige Rechtslage

Wer als Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, die mit der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu tun haben, muss besondere umsatzsteuerliche Pflichten erfüllen. Bezieht nämlich ein solcher "Bauunternehmer" selbst Bauleistungen als Eingangsleistungen (z. B. von einem Subunternehmer), wird er dafür zum Steuerschuldner. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, die Leistung aber für private Zwecke empfängt. Das bedeutet, dass er nur den Netto-Rechnungsbetrag an seinen Geschäftspartner überweisen darf und die empfangene Leistung quasi als eigenen Umsatz anmelden muss. Wenn der leistende Unternehmer alles richtig macht, darf er in seiner Rechnung eine Umsatzsteuer auch gar nicht ausweisen. Die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend machen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus Vereinfachungsgründen hat die Finanzverwaltung eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 500 EUR für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden eingeführt. Solche Arbeiten gelten deshalb nicht als Bauleistung in diesem Sinne, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR beträgt. Umgekehrt bedeutet diese Regelung, dass solche Leistungen die Steuerschuldnerschaft des Empfängers auslösen, wenn sie den Betrag von 500 EUR übersteigen. Dies führt in der Praxis zu enormen Abgrenzungsproblemen und administrativem Mehraufwand. Schließlich muss auch der leistende Unternehmer die Steuerschuldnerschaft beachten. Er darf in diesen Fällen die Umsatzsteuer nicht gesondert in der Rechnung ausweisen.

Konsequenz / Strategie

Das Bundesfinanzministerium hat diese Geringfügigkeitsgrenze in seinem Schreiben vom 23.1.2006 klargestellt. Danach lösen Wartungsleistungen an Bauwerken mit einem Nettowert von über 500 EUR nicht zwangsläufig die Steuerschuldnerschaft aus. Sie gelten nur dann als Bauleistung, wenn dabei Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Folglich können auch Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, solche Wartungsleistungen beziehen, ohne dass sie dafür die Umsatzsteuer in eigener Regie schulden. Betroffene Gewerbetreibende sollten dafür sorgen, dass die mit den Eingangs- und Ausgangsrechnungen befassten Mitarbeiter über diese Neuregelung informiert werden. Aus den Belegen sollte sich eindeutig ergeben, ob Teile ausgetauscht worden sind. In Zweifelsfällen ist eine steuerliche Beratung angezeigt.

4. Erbschaftsteuerliche Begünstigung der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Kernproblem

Da der Gesetzgeber seit langer Zeit an neuen Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes arbeitet, stehen einige Vergünstigungen vor dem Aus. Vor allem der Freibetrag und der Bewertungsabschlag bei den gewerblich geprägten Personengesellschaften stehen in der Diskussion.

Bisherige Rechtslage

Bisher ist Betriebsvermögen erbschaft-/schenkungsteuerlich begünstigt. Der Gesetzgeber gewährt einen Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 225.000 EUR und einen Bewertungsabschlag in Höhe von 35 %. Übersteigt der Wert des übergegangenen Betriebsvermögens diesen Freibetrag, sind nicht der gesamte "Überschuss" steuerpflichtig, sondern lediglich 65 %. Nach dem geltenden Steuerrecht können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden wie

  • Geld und Kapitalanlagen
  • ermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude,
  • Seeschiffe, Flugzeuge,
  • gewerbliche Schutzrechte und andere Rechte

auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Daher wurde in der Gestaltungsberatung bisher empfohlen, eine GmbH & Co. KG zu gründen und das Privatvermögen in die Personengesellschaft zu verlagern.

Änderungsvorhaben

Noch für das Jahr 2006 beabsichtigt der Gesetzgeber, die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG von den bisherigen Vergünstigungen auszunehmen. Damit entfielen der Freibetrag und der Bewertungsabschlag. Nach der Zielrichtung des Gesetzgebers soll die Begünstigung von Vermögen, das in erster Linie der weit gehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, nicht mehr steuerlich privilegiert werden.

Konsequenz / Strategie

Die zu erwartende, künftige Rechtslage wird alternative steuerliche Gestaltungen erfordern, die nicht ohne qualifizierte rechtliche und vor allem steuerrechtliche Beratung durchgeführt werden sollten.

5. Mögliche Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschullehrer

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für möglich, dass sich auch Volkshochschuldozenten (z. B. für Töpferkurse) ohne Bescheinigung des Bildungsträgers auf eine Umsatzsteuerbefreiung berufen können.

Bisherige Rechtslage

Das Umsatzsteuergesetz sieht besondere Steuerbefreiungen für unterrichtende Leistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG vor. Von diesen Befreiungen profitieren in erster Linie die Bildungsträger.

Entscheidungsvorlage

Der BFH möchte nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob auch selbstständige Volkshochschullehrer ihr Honorar umsatzsteuerfrei vereinnahmen dürfen. Selbstständige Lehrer an Schulen oder Hochschulen können ihre Unterrichtsleistungen ggf. umsatzsteuerfrei gegenüber ihrem Auftraggeber (Bildungseinrichtung) abrechnen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie vermitteln Kenntnisse im Rahmen festliegender Lernprogramme.
  • Der Unterricht muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
  • Der Unterricht muss eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung gewährleisten.
  • Der Dozent muss dem Finanzamt eine Bescheinigung des Bildungsträgers vorlegen, in der diese Voraussetzungen bestätigt werden.

Auf die Bescheinigung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Unterricht für eine Hochschule, öffentliche allgemein- und berufsbildende Schule (z. B. Gymnasium, Realschule) oder eine Ersatzschule erteilt wird.
Die EU-rechtlichen Vorgaben sind weniger streng. In Betracht kommt nach Ansicht des BFH die Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG. Aus diesem Grund wurde der EuGH um eine abschließende Entscheidung in dieser Sache gebeten (BFH, Beschluss v. 20.10.2005, Az. V R 75/03).

Konsequenz / Strategie

Vergleichbare Fälle sollten bis auf weiteres offen gehalten werden. Das Verfahren ist auch für andere selbstständige Lehrer/Dozenten von großer Bedeutung. Bevor eine unterrichtende Tätigkeit begonnen wird, muss jedoch generell die Frage geklärt werden, ob der Unterricht im Rahmen einer nicht selbstständigen (angestellten) Tätigkeit oder selbstständig ausgeübt wird. Die Honorarverträge sind nicht immer eindeutig. Außerdem sollte in einem gemeinsamen Beratungsgespräch erörtert werden, ob die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung überhaupt sinnvoll ist. Für steuerfreie Umsätze entfällt nämlich das Recht auf Vorsteuerabzug (z. B. für Arbeitszimmer, PKW oder einen Computer). Möglicherweise gilt die so genannte Kleinunternehmer-Regelung, nach der dieser Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss.

6. Geplante Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll Unternehmensnachfolge erleichtern

Kernproblem

Zukünftig soll die Fortführung eines Unternehmens im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen steuerlich begünstigt werden. Eine steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen wäre dann möglich.

Änderungsvorhaben / Ziele

Laut Koalitionsvereinbarung soll eine Erbschaftsteuerreform mit Wirkung ab 1.1.2007 umgesetzt werden. Insbesondere ist die Einführung eines Abschmelzungsmodells vorgesehen. Die Unternehmensfortführung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sowie im Erbgang soll erbschaftsteuerlich deutlich attraktiver werden. Natürlich gibt es diese Vergünstigung nicht umsonst: Der Begünstigte/Erbe muss den Betrieb mindestens 10 Jahre weiterführen. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Jahr noch mit einem Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den "alten" Regelungen des Erbschaftsteuerrechts zu rechnen ist, das vielleicht noch Einfluss auf die Gesetzesvorhaben hat. Zentraler Punkt der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts wird eine neue Stundungs- und Erlöschensregelung. Folgende Begünstigungen sollen gelten:

  • Die Erbschaftsteuer wird für 10 Jahre zinslos gestundet.
  • Jedes Jahr erlischt der Stundungsbetrag in Höhe eines Zehntels. Einzige Voraussetzung: Das übertragene Vermögen wird in der Hand des Erwerbers fortgeführt.
  • Wird begünstigtes Vermögen innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußert, endet die Stundung und die restliche Steuer ist fällig.

Die Gesetzesreform wird bei dem Betriebsvermögen zwischen produktivem und nicht produktivem Vermögen unterscheiden. Nur das produktive Vermögen soll steuerlich begünstigt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gehören zum nicht produktiven Vermögen insbesondere Kapitalvermögen und vermietete Immobilien. Insbesondere die Gestaltung, Immobilienvermögen in einer gewerblich geprägten Personengesellschaft "steuergünstig" zu übertragen, soll dann nicht mehr möglich sein.

Konsequenz / Strategie

Konsequenzen aus diesen Neuregelungen:

  • Hat der Unternehmer neben seinem Gewerbebetrieb auch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die nicht produktives Vermögen hält, besteht Umstrukturierungsbedarf.
  • In der bisherigen Gestaltungspraxis galt häufig die Devise: Immobilien aus dem Betriebsvermögen fernhalten. Künftig wird es vorteilhaft sein, Immobilien in das Betriebsvermögen einzugliedern. 10 Jahre nach Betriebsübergabe ist auch der wertvolle Grundbesitz steuerfrei auf die Nachfolgegeneration übergegangen.

Die Neuregelungen erfordern einen erhöhten qualifizierten steuerlichen Beratungsbedarf. Generell gilt: Die Unternehmensnachfolge ist ein rechtlich und steuerlich komplexer Prozess, der rechtzeitig geplant und umgesetzt werden muss. Die zu erwartenden Regelungen werden im Einzelfall attraktiv sein, wenn ein geeigneter Nachfolger bereitsteht.

7. Schutz des gutgläubigen Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kernproblem

Die Anforderungen an den Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und die Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes sind noch nicht abschließend geklärt.

Rechtslage

Um Missbräuchen bei der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§§ 4 Nr. 1 Buchst b, 6a UStG) zu begegnen, ist der Lieferer verpflichtet, die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Doch wie sieht es aus, wenn der Abnehmer über die Voraussetzungen der Steuerbefreiung unrichtig informiert? Um den Lieferanten in derartigen Konstellationen zu schützen, bestimmt § 6a Abs. 4 UStG, dass eine Lieferung trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen als umsatzsteuerfrei anzusehen ist, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des ausländischen Abnehmers beruht und der Lieferer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Finanzverwaltung stellt zum Teil extrem hohe Anforderungen an die kaufmännische Sorgfaltspflicht. Sie vertritt dabei die Auffassung, dass dem gutgläubigen Lieferer der Vertrauensschutz auch dann zu versagen ist, wenn dem Lieferer nicht bewusst war, dass er mit einem Scheinunternehmen in Kontakt getreten war und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet hat.

Entscheidung

Erfreulicherweise lässt die Rechtsprechung in jüngerer Zeit Tendenzen erkennen, die Sorgfaltsanforderungen an den Lieferanten auf ein realistisches Maß zurückzuführen. In einem Beschluss vom 25.11.2005 (Az. V B 75/05) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und die Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes noch nicht abschließend geklärt sind. Daher hat es dem Steuerpflichtigen immerhin die Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids gewährt.

Konsequenz / Strategie

Unter Hinweis auf diese Entscheidung dürften gutgläubige Lieferanten, der ihre Lieferungen möglicherweise an Scheinunternehmen ausgeführt haben, leichter als bislang eine Aussetzung der Vollziehung erreichen können. Hinzu kommt, dass auch der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 12.1.2006 (DStR 2006 S. 133) dem Schutzbedürfnis eines gutgläubigen Unternehmers Rechnung getragen hat. Die Entscheidung betraf die mehrfache Veräußerung von Gegenständen in einer Lieferkette.

8. Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers auch bei Nichtannahme eines Folgevertrages

Kernproblem

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der dem Handelsvertreter und unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Vertragshändler im Falle der Vertragsbeendigung zusteht, ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter oder Händler selbst den Vertrag kündigt. Regelmäßig kommt es zu Situationen, in denen der Hersteller den Vertrag kündigt, dem Händler aber umgehend einen neuen Vertrag anbietet - meist mit geändertem Inhalt. Nimmt ein Händler diesen Folgevertrag nicht an, verweigert der Hersteller häufig eine Ausgleichsvergütung mit der Begründung, die Ablehnung des neuen Vertrages sei einer Eigenkündigung des Händlers gleichzustellen.

Entscheidung

Mit Urteil vom 17.1.2006, 11 U 33/05 hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. festgestellt, dass die Ablehnung eines Folgevertrages nicht wie eine Eigenkündigung zu behandeln ist. Das Gericht wies die Argumentation des Automobil-Herstellers zurück, wonach der Fall mit den aus dem Handelsvertreterrecht bekannten sog. Kettenverträgen vergleichbar sei. Bei diesen sei anerkannt, dass bei Aneinanderreihung jeweils auf ein Jahr befristeter, inhaltsgleicher Verträge der Handelsvertreter im Ergebnis die Vertragsbeendigung selbst herbeiführt, wenn er den Abschluss eines neuen Jahresvertrages verweigert. Wenn aber ein an sich unbefristeter Vertrag gekündigt wird, liege der Fall entscheidend anders. Zudem sei der Händlervertrag durch die Kündigung des Herstellers schon beendet gewesen, bevor dem Händler überhaupt ein neuer Vertrag angeboten wurde. Das OLG wies weiter darauf hin, dass in dem entschiedenen Fall der vom Hersteller angebotene neue Vertrag eben nicht inhaltsgleich mit dem alten Händlervertrag gewesen sei, sondern durchaus andere Konditionen für die Händler enthalten habe.

Konsequenz / Strategie

Das Urteil ist für Vertragshändler und Handelsvertreter von großer Bedeutung. Anwendung wird es vor allem in Fällen finden, in denen der Lieferant zwecks Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes zeitgleich sämtliche Verträge kündigt, um sodann jedenfalls mit einem Teil seiner Vertriebspartner neue Verträge abzuschließen. Ein Ausgleichsanspruch steht dann nicht nur denjenigen Händlern zu, die der Hersteller nicht mehr im Netz haben will, sondern auch denjenigen, die den ihnen angebotenen Folgevertrag aus eigener Entscheidung ablehnen. Keiner dieser Händler muss sich auf die Diskussion einlassen, ob ihm die Annahme des neuen Vertrages zumutbar gewesen wäre oder nicht.

9. "Liechtenstein-Stiftung" - ein taugliches Nachfolgeinstrument

Kernproblem

Stiftungen können in der Nachfolgeplanung sehr wichtig sein. Zweifel bestehen jedoch, ob in Liechtenstein errichtete Stiftungen im Rahmen der Vermögensnachfolge sinnvoll einsetzbar sind.

Entscheidung

Nach einer nicht rechtkräftigen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz v. 14.3.2005, 4 K 1590/03, führt die unentgeltliche Übertragung von Vermögen eines im Inland ansässigen Stifters auf eine in Liechtenstein errichtete Familienstiftung auch zur Schenkungsteuerpflicht, wenn der Stifter sich das Recht vorbehält, "irgendwann" (also nach Ausübung bestimmter Gestaltungs- oder Weisungsrechte) die Rückzahlung des Vermögens zu verlangen. Nach Ansicht des FG ist die Besteuerung mit Schenkungsteuer nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Stifter im Reglement (Satzung) der Stiftung eine Möglichkeit vorgesehen hat, sich das eingebrachte Vermögen nach Ausübung bestimmter Gestaltungsrechte zurückzahlen zu lassen. Vielmehr ist nur dann keine Bereicherung der Stiftung gegeben, wenn der Stifter in der Satzung bereits eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen hat, die Rückzahlung also "sofort" (ohne vorherige Ausübung anderer Rechte) verlangt werden könnte.

Konsequenz / Strategie

Sollte der BFH dieses Urteil bestätigen, ist zur Vermeidung von Schenkungsteuer grundsätzlich schon im Reglement der liechtensteinischen Stiftung festzulegen, dass die Stiftung zur jederzeitigen Rückzahlung des Vermögens an den Stifter verpflichtet ist. Bei genauerem Hinsehen birgt eine solche Gestaltung jedoch zivilrechtliche und ertragsteuerliche Risiken. Zivilrechtlich (nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen) entsteht leicht der Verdacht einer nur zum Schein errichteten Stiftung. In diesem Fall wäre die Errichtung der Stiftung wohl unwirksam und diese als Vehikel für die Nachfolgegestaltung untauglich. Auch ertragsteuerlich ist die Einfügung einer Klausel, die ein sofortiges Rückforderungsrecht zu Gunsten des Stifters vorsieht, bedenklich. Sie birgt die Gefahr der Zurechnung der Einkünfte der Stiftung beim Stifter, der diese als eigene Einkünfte versteuern müsste. Insgesamt ist festzuhalten, dass liechtensteinische Stiftungen für die Nachfolgegestaltung eher ungeeignet sind und die Gründung einer inländischen Familienstiftung zu bevorzugen ist.

10. Vorsteuervergütung im Ausland - Anträge bis 30.6.2006 stellen

Kernproblem

Wurden vorsteuerberechtigte Unternehmer im Jahr 2005 bei Auslandsgeschäftsreisen beim Kauf von Waren oder bei anderen betrieblich veranlassten Aufwendungen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, kann diese zurückgefordert werden. Ein Antrag für gezahlte Umsatzsteuer im Jahr 2005 ist insbesondere bei EU-Finanzbehörden jedoch spätestens bis zum 30.6.2006 zu stellen. Rechtslage Der Stichtag 30.6.2006 stellt eine Ausschlussfrist dar. Anträge auf Vorsteuervergütung, die danach bei der für die Erstattung der Vorsteuer ausländischen Finanzbehörde eingehen, werden unbearbeitet zurückgewiesen. Um im Ausland bezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, sind folgende bürokratische Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Vergütungsantrag muss auf einem amtlichen Formular des jeweiligen Landes eingereicht werden.
  • Die Belege, aus denen die Zahlungen der ausländischen Umsatzsteuer ersichtlich sind, sind getrennt nach den jeweiligen Ausgabearten aufzulisten.
  • Die Belege sind im Original einzureichen.
  • Dem Antrag muss eine Unternehmerbescheinigung beigefügt werden, die Unternehmer bei dem deutschen Finanzamt bekommen, bei dem sie umsatzsteuerlich erfasst sind.

Können Belege nur in Kopie oder in einer Zweitschrift vorgelegt werden, weil das Original aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr vorhanden ist, kann dennoch ein Antrag auf Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer gestellt werden. Hierzu müssen der ausländischen Finanzverwaltung die Gründe für den Verlust der Originalrechnung plausibel dargelegt werden (EuGH, Urteil v. 11.6.1998, C-361/96).

Konsequenz

Betroffene Unternehmer sollten sich in dieser Angelegenheit frühzeitig mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, um den Stichtag 30.6.2006 einzuhalten. Der Berater wird zudem realistisch beurteilen können, ob ein Antrag auf Vorsteuervergütung überhaupt möglich ist. In zahlreichen EU-Ländern gelten nämlich bestimmte Mindestgrenzen, bis zu denen keine Erstattung erfolgt und einige Kostenarten sind von der Vorsteuervergütung ausgeschlossen (häufig beispielsweise Bewirtungskosten).

 

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