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Inhalt

Immobilieneigentümer/Kapitalanleger

1. Auf Berücksichtigung ausländischer Immobilienverluste pochen
2. Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten
3. Immobilien: Geldanlagen in Baudenkmale genau prüfen
4. EU-Zinssteuer: Geldanlagen ohne Quellensteuer und Kontrollmitteilung
5. Steuerfreie Veräußerungsgewinne durch richtige Zertifikateauswahl

1. Auf Berücksichtigung ausländischer Immobilienverluste pochen
Kernproblem

Gegen die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Quellen, deren Einkunftsbesteuerung durch ein entsprechendes DBA in Deutschland freigestellt ist, bestehen europarechtliche Bedenken.

Rechtslage

Die aus ausländischen unbeweglichem Vermögen oder ausländischen Betriebsstätten erzielten Einkünfte sind in der Regel durch entsprechende DBA in Deutschland als Wohn- bzw. Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt. Sie werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt - sog. positiver Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Daraus entstandene Verluste können nicht mit inländischen positiven Einkünften verrechnet werden, § 2a Abs. 1 Nr. 2 und 6a EStG. Anders als die Gewinne werden die Verluste auch nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.

Entscheidung

Der EuGH hatte sich in der Rechtssache Ritter-Coulais (C-152/03) mit der obigen Problematik zu befassen. Die Eheleute Ritter-Coulais erzielten in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wohnten aber in Frankreich. Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1987 wurden die Verluste aus Nutzung ihres Eigenheims in Frankreich (sog. Nutzungswertbesteuerung) bei der Ermittlung ihres Steuersatzes nicht berücksichtigt. Der EuGH hatte die Fragen zu klären, ob

  1. das Verbot der Verrechnung von Verlusten aus der sog. Nutzungswertbesteuerung des französischen Eigenheims europarechtswidrig ist, und
  2. bei Verneinung der 1. Frage die Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des Steuersatzes europarechtswidrig ist.

In der Entscheidung vom 21.2.2006 ließ der EuGH entgegen der vom Generalanwalt gestellten Schlussanträge die 1. Frage unbeantwortet, da er diese nicht für entscheidungserheblich hielt. Die 2. Frage beantwortete der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen dahingehend, dass eine Nichtberücksichtigung der ausländischen Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße und damit europarechtswidrig sei.

Konsequenz

Damit sollten ausländische Verluste aus Vermietung und Verpachtung zumindest bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes in Zukunft berücksichtigt werden können. Die Antwort auf die Frage nach der Verrechnung der ausländischen Verluste mit inländischen Einkünften bleibt dagegen weiterhin offen.

2. Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten
Kernproblem

Streitig ist die Frage, ob Vorfälligkeitsentschädigungen auch dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn das Darlehen aufgrund der Veräußerung der Immobilie vorzeitig abgelöst wird.

Rechtslage

In der Regel wird der Erwerb eines Mietgebäudes über ein Bankdarlehen finanziert. Zur Sicherheit lässt sich die Bank meist eine Grundschuld an dem Grundstück bestellen. Die Kreditzinsen kann der Eigentümer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen und so seine Steuerbelastung reduzieren. Ähnliches gilt bei den Kosten für eine Umschuldung. Wählt der Darlehensnehmer noch während der Zinsfestschreibungszeit des alten Darlehens ein zinsgünstigeres Darlehen und löst er damit den ersten Kredit ab, hat er der Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Nutzt der Darlehensnehmer das Grundstück nach wie vor zur Erzielung von Einkünften, kann er diese Aufwendungen neben dem laufenden Zinsaufwand für den neuen Kredit bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen.

Entscheidung

Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Veräußerung der Immobilie. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6.12.2005 (Az. VIII R 34/04), dass die Vorfälligkeitsentschädigungen als Veräußerungskosten auch dann dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen sind, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Jedenfalls könnte die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus der mit dem Veräußerungserlös finanzierten Kapitalanlage berücksichtigt werden. Für Vorfälligkeitsentschädigungen gelte ebenfalls der für die Zuordnung von Schuldzinsen maßgebliche Grundsatz des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart. Die vorzeitige Rückführung des Kredits sei auf Grund der lastenfreien Veräußerung erfolgt, weshalb ein Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bestehe. Mit dieser Rechtsprechung vertritt der VIII. Senat eine andere Auffassung als der IX. Senat in einem Urteil aus dem Jahre 2004 (BFH/NV 2004 S. 1091).

Konsequenz

Vorfälligkeitsentschädigungen können steuerlich nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn diese im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Wird dagegen ein Mietwohngebäude veräußert und werden dementsprechend keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr erzielt, können die aus der Vorfälligkeitsentschädigung resultierenden Aufwendungen nur als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, entfällt die steuerliche Berücksichtigung.

3. Immobilien: Geldanlagen in Baudenkmale genau prüfen
Kernproblem

Mit Wirkung vom 1.1.2006 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten einer höheren degressiven Abschreibung für gewöhnliche Wohngebäude mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm abgeschafft. Unverändert geblieben ist hingegen die erhöhte Sonderabschreibung für Denkmalimmobilien. Damit vergrößerte sich der steuerliche Vorteil zu Gunsten denkmalgeschützter Wohnimmobilien um einen weiteren Schritt.

Bisherige Rechtslage

Die Gesetzesänderung führte in letzter Zeit zu einem vermehrten Angebot an Denkmalimmobilien bezogenen Kapitalanlagen. Dabei werben diverse Anbieter besonders mit der Tatsache, dass sich mit Denkmalimmobilienanlagen durch Sonderabschreibungen hohe anfängliche Verluste generieren lassen.

Neue Rechtslage

Die Gesetzesänderung führte in letzter Zeit zu einem vermehrten Angebot an Denkmalimmobilien bezogenen Kapitalanlagen. Dabei werben diverse Anbieter besonders mit der Tatsache, dass sich mit Denkmalimmobilienanlagen durch Sonderabschreibungen hohe anfängliche Verluste generieren lassen.
Das seit Anfang des Jahres geltende Gesetz zur Beschränkung der Verlustzurechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen findet auch für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Anwendung. Damit werden auch Immobilieninvestoren, die gar nicht in einem gewerblichen Betätigungsfeld agieren, mit den neuen Vorschriften zur Geltendmachung von steuerlichen Verlusten konfrontiert.
Laut Gesetzesbegründung sind davon zwar nicht betroffen Bauträgergestaltungen, in denen ein Bauträger ein Denkmalobjekt saniert, für die erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden können, sofern die Objekte außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden.
Im Klartext bedeutet dies, dass der Immobilieninvestor darauf zu achten hat, dass das von einem Bauträger angebotene Sanierungs- und Modernisierungskonzept für ein gesetzlich anerkanntes Baudenkmal nicht einem fondsähnlichen Steuerstundungsmodell gleicht.
Letzteres wäre z. B. dann der Fall, wenn der Initiator bzw. der Bauträger neben der Sanierungsleistung auch weitere Dienstleistungen erbringt, wie z. B. eine vollumfängliche Finanzierung und/oder die anschließende Vermarktung des Objekts.

Konsequenz

In solchen Fällen kann eine modellhafte und damit unter die neue Verlustverrechnungsbeschränkung fallende Gestaltung vorliegen. Anleger, die wegen der Abschaffung der degressiven Abschreibung für Neubauimmobilien auf Baudenkmale umschichten wollen, sollten sich daher vor Vertragsunterzeichnung genauestens erkundigen und das angebotene Konzept vom Steuerberater auf die maßgeblichen steuerlichen Kriterien prüfen lassen. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen - schließlich geht es beim Kauf von Baudenkmalen um hohe Steuervergünstigungen - sollte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft in Erwägung gezogen werden.

4. EU-Zinssteuer: Geldanlagen ohne Quellensteuer und Kontrollmitteilung
Kernproblem

Seit dem 1. Juli 2005 gilt in allen 25 EU-Mitgliedstaaten die EU-Zinssteuer-Richtlinie. Sie wird auch von der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein angewendet. Die Umsetzung der EU-Zinssteuer-Richtlinie erfolgt teils in Form eines Abzugs von Quellensteuern (in den Ländern Österreich, Belgien und Luxemburg sowie Schweiz/Liechtenstein) als auch durch Erfassung und Meldung der steuerpflichtigen Zinserträge. Erste Meldungen für das Jahr 2005 werden bis zum 30.6.2006 an die Wohnsitzstaaten der Kontoinhaber übermittelt. Betroffen sind in Deutschland ansässige Anleger, die Zinszahlungen im Ausland vereinnahmen oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung im Ausland erfolgte. Das Finanzamt ist also durch dieses neue Kontrollnetz schnell im Bilde, wenn ein Steuerzahler ausländische Kapitalerträge zu erklären vergisst.

Rechtslage

In der Praxis stellt es keine Schwierigkeit dar, durch entsprechende Umstrukturierungen im Wertpapierdepot einen Steuerabzug bzw. eine Kontrollmitteilung zu vermeiden. Bei Options- und Wandelanleihen werden beispielsweise nur ein allfällig periodischer Zins sowie ein Emissionsdisagio bzw. Rückzahlungsagio vom Steuerrückbehalt erfasst. Auch Zertifikate stellen eine attraktive Alternative zur Direktanlage dar. Zertifikate unterliegen dann nicht der EU-Zinssteuer, wenn der zugrunde liegende Basiswert entsprechend ausreichend gestreut ist. So muss der "Korb" eines Anleihezertifikates beispielsweise aus mindestens fünf unterschiedlichen Anleihen bestehen. Bei Anleihen, die unter das so genannte "Grandfathering" fallen (der Begriff steht für Vertrauensschutz oder Rückwirkungsverbot), melden Banken ebenfalls nichts. Grandfathering-Anleihen sind Schuldverschreibungen und andere umlauffähige Schuldtitel wie Wandelanleihen, Optionsanleihen, Zerobonds, Genussscheine, wenn sie erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum genehmigt wurden und ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt worden sind. Auch durch eine geschickte Wahl von Investmentfonds lassen sich Steuern und Kontrollmitteilungen umgehen. Die ausländischen Banken melden nichts bei Fonds, die nicht mehr als 40 % des Anlagevermögens (bei Thesaurierungsfonds) bzw. höchstens 15 % des Fondsvermögens (Ausschüttungsfonds) in Zins abwerfende Produkte investieren. Bei Fonds, die mehr als 15 %, jedoch maximal 40 % ihres Vermögens in zinssteuerpflichtige Anlagen investieren, sind die Ausschüttungen, jedoch nicht die Erträge bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile von der EU-Zinssteuer betroffen.

Strategie

Umstrukturierungen im Wertpapierdepot oder die Auswahl bestimmter Fonds können sich empfehlen. Steuerberater klären über die steuer- und meldefreien Geldanlagemöglichkeiten auf.

5. Steuerfreie Veräußerungsgewinne durch richtige Zertifikateauswahl
Kernproblem

Die Finanzverwaltung stellt Zertifikate gern den Anleihen gleich und will diese nicht als Spekulationsinstrument, sondern als Finanzinnovation behandelt wissen. Der Unterschied für den Anleger besteht darin, dass er bei der Qualifizierung der Zertifikate als Finanzinnovation Veräußerungsgewinne auch nach dem Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist zu versteuern hätte.

Rechtslage

Mit Zertifikaten partizipieren Anleger an der Kursentwicklung bestimmter Wertpapiere oder Wertpapierkonstrukte (Basiswert). Als Basiswert kommen häufig Indizes (Index-Zertifikate) oder speziell zusammengestellte Aktienkörbe (Basket-Zertifikate) vor. Rechtlich gesehen erhält der Anleger mit einem Zertifkat eine schuldrechtliche Forderung gegenüber dem Emittenten, dem er vorübergehend sein Geld überlässt. Kennzeichnend für die Einstufung eines Wertpapiers als Finanzinnovation ist, dass entweder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung (also z. B. laufende Zinserträge) und/oder die Rückzahlung des Anlagekapitals zugesagt ist. Letzteres trifft uneingeschränkt bei Garantiezertifikaten zu.
Ob bei einem Indexzertifikat eine zugesagte Mindestrückzahlung des Kapitalvermögens von 10,26 % die Einstufung des Papiers als Finanzinnovation rechtfertigt, wird in Kürze der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben. Diesbezüglich ist ein Revisionsverfahren anhängig (VIII R 53/05).

Konsequenz / Strategie

Anleger, die solche Zertifikate im Depot haben, sollten dies unbedingt ihrem Steuerberater mitteilen, damit dieser die notwendigen Maßnahmen zur Offenhaltung der Steuerveranlagung einleiten kann. Nicht als Finanzinnovation, sondern als Spekulationspapier mit der angenehmen Konsequenz einer steuerfreien Veräußerung nach einem Jahr eingestuft werden hingegen Teilschutzzertifikate. Teilschutzzertifikate sind u. a. Discount-Zertifikate, Bonus- oder Airbag-Zertifikate. Bei diesen ist ein so genannter "Risikopuffer" eingebaut, der das Risiko eines Teilverlustes reduziert, nicht aber das Risiko eines Totalverlustes beseitigt. Veräußerungsgewinne aus solchen Zertifikaten können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden.
Der einzelne Zertifikatetyp bzw. die Einstufung als Finanzinnovation oder Spekulationspapier entscheidet über die Besteuerung des Anlageerfolges. Es empfiehlt sich daher vor dem Kauf stets eine kurze Rücksprache mit dem Steuerberater.

 

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