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Steuertermin-Kalender 2006 für das 1. Halbjahr

1. Halbjahr 2006

Steuerart Januar Februar März April Mai Juni
  Fälligkeitstag Ende der Schonfrist[1] Fälligkeitstag Ende der Schonfrist[2] Fälligkeitstag Ende der Schonfrist[3] Fälligkeitstag Ende der Schonfrist[4] Fälligkeitstag Ende der Schonfrist[5] Fälligkeitstag Ende der Schonfrist[6]
Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag         10.3. 13.3.         12.6.[7] 16.6.[8]
Gewerbesteuer     15.2. 20.2.[9]         15.5. 18.5.    
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag         10.3. 13.3.         12.6.[10] 16.6.[11]
Lohnsteuerbescheinigung 2005 elektronische Übermittlung     28.2. -                
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag 10.1. 13.1. 10.2. 13.2. 10.3. 13.3. 10.4. 13.4. 10.5. 15.5.[12] 12.6.[13] 16.6.[14]
Steuererklärungen 2005: Ende der generellen Abgabefrist                 31.5. -    

Umsatzsteuer[15]

  • Vorauszahlung
  • Zusammenfassende Meldung (ZM)
10.1.
10.1.
13.1.
-
10.2.
-
13.2.
-
10.3.
-
13.3.
-
10.4.
10.4.
13.4.
-
10.5.
-
15.5.[16]
-
12.6.[17]
-
16.6.[18]
-

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr!

[1] Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
[2] Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
[3] Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
[4] Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
[5] Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
[6] Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
[7] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[8] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[9] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[10] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[11] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[12] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[13] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[14] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[15] Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird.
[16] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[17] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.
[18] Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO.

 

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